e) Somit wird durch das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin ein rechtswidriges Gebäude verändert. Dass es sich dabei nicht um einen Unterhalt des bestehenden Gebäudes handelt, liegt auf der Hand. Das gleiche gilt für eine zeitgemässe Erneuerung, zumal die Mobilfunkanlage eine technische Anlage ist, die zu zusätzlichen Emissionen führt (nichtionisierende Strahlung).8 Ein Umbau wiederum würde voraussetzen, dass die Mobilfunkanlage im bestehenden Volumen realisiert würde, was nicht der Fall ist. Da die Mobilfunkanlage auf das bestehende Dach aufgesetzt werden soll, handelt es sich somit um eine Erweiterung des Gebäudes im Sinne von Art. 3 Abs. 2