Offenbar wurde das bestehende Gebäude ursprünglich rechtmässig bewilligt und erst aufgrund neuer Vorschriften rechtswidrig. Auch das ist unbestritten. Somit steht das Gebäude unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie. Demnach werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG).