Schliesslich halte auch die BSIG Nr. 7/721.0/10.1 fest, dass bei reinen Mastkonstruktionen wie Antennen, die keine gebäudeähnlichen Bauteile aufwiesen, die Vorschriften über die 4 Siehe Ziff. 6 des Standortdatenblatts vom 30. April 2020, Vorakten Register 12 5 GFK = Glasfaserverstärkter Kunststoff 3/8 BVD 110/2020/222