Gemäss der Beschwerdegegnerin gilt auch die Kaschierung der Antenne nicht als Baute, für die die Vorschriften zur zulässigen Gebäudehöhe anwendbar seien. Es handle sich weder um eine Einhausung noch um Wände oder Fassaden, sondern um eine Glasfaserverkleidung, die der besseren Einordnung der Anlage in das Orts- und Landschaftsbild diene. Sie sei Bestandteil der Mobilfunkanlage, nicht jedoch Bestandteil des Gebäudes. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 1C_169/2013 vom 28. Juli 2013 eine entsprechende Auslegung ausdrücklich geschützt.