c) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, bei einer Mobilfunkanlage handle es sich um eine Infrastrukturanlage, die als technisch bedingte Aufbaute gelte, da sie auf einen erhöhten Standort angewiesen sei. Sie sei nicht Bestandteil des Gebäudes, so dass die entsprechenden baupolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Höhe und Dimension nicht zur Anwendung gelangten. Dazu verweist die Beschwerdegegnerin auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_248/2009 vom 13. April 2010.