Die geplante Antenne sei nicht alleine aufgrund der vorgesehenen GFK5-Verkleidung baurechtlich als Bestandteil des Hauptgebäudes, sondern unverändert als technischer Aufbau zu bewerten, der bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen sei. Die vorgesehene Verkleidung sei Ausdruck der Bemühungen der Gesuchstellerin, dem Ortsbild- und Landschaftsschutz soweit möglich Rechnung zu tragen.