b) Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat in seinem angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, gemäss Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/721.0/10.1 seien die Vorschriften betreffend maximaler Gebäudehöhe unter anderem auf reine Mastkonstruktionen wie zum Beispiel Antennen, die keine gebäudeähnlichen Bauteile aufwiesen, nicht anwendbar. Die geplante Antenne sei nicht alleine aufgrund der vorgesehenen GFK5-Verkleidung baurechtlich als Bestandteil des Hauptgebäudes, sondern unverändert als technischer Aufbau zu bewerten, der bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen sei.