a) Die Beschwerdeführenden rügen, das bestehende Gebäude überschreite bereits heute die zulässige Gebäudehöhe von 10 m. Zwar geniesse das bestehende Gebäude Besitzstandsschutz. Eine Erweiterung sei aber nur zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt werde. Da das Bauvorhaben nicht nur eine Antenne, sondern eine Einhausung von 3 mal 4 Metern Grundfläche und 3 Metern Höhe vorsehe, werde hier die Rechtswidrigkeit verstärkt. Bei der vorgesehenen Einhausung handle es sich weder um ein Attikageschoss noch um eine technisch bedingte Aufbaute. Die entsprechenden Vorschriften des kommunalen Baureglements seien daher nicht einschlägig.