Die Beschwerdeführenden 1 bis 72, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert. Bei einem Einspracheperimeter von 514.39 m4 sind einzelne Beschwerdeführende mit Sicherheit auch materiell beschwert. Ob sämtliche Beschwerdeführenden einsprache- und damit auch beschwerdeberechtigt sind, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müssten.