Immissionsschutz führt in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2021 aus, aus den Beschwerden ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Die geplante Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV2 und sei daher aus ihrer Sicht mit Auflagen bewilligungsfähig. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerden inklusive aller Eventual- und Verfahrensanträge, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Matten bei Interlaken verweist in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2021 zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 72 auf ihre eigene Beschwerde. Demnach sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.