1. Der Entscheid vom 18.11.2020 des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung sei aufzuheben. 3. Das Verfahren sei eventualiter zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Nachholen einer korrekten Publikation an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV sei festzustellen.