1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Juni 2020 bei der Gemeinde Matten bei Interlaken ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Matten bei Interlaken Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Mobilfunkanlage ist auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes G.________strasse 15 geplant, die Bauparzelle liegt in der Wohnzone W3. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden 1 bis 72 Einsprache. Die Gemeinde Matten bei Interlaken beantragte in ihrem Amtsbericht vom 13. Juli 2020 die Verweigerung der Baubewilligung. Mit Bauentscheid vom 18. November 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung.