Für das Beschwerdeverfahren exklusiv dem im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 angefallenen Aufwand beläuft sich das Honorar somit auf CHF 2550.– und die 3 % Kleinspesenpauschale auf CHF 76.50. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten von CHF 2626.50.– (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin 2 war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.