Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin 1 beläuft sich auf CHF 3660.7029 (Honorar CHF 3300.–, 3 % Kleinspesenpauschale CHF 99.–, Mehrwertsteuer CHF 261.70). Gemäss Kostennote belief sich der Aufwand für die Stellungnahme betreffend Sistierung auf 2.5 Stunden. Für das Beschwerdeverfahren exklusiv dem im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 angefallenen Aufwand beläuft sich das Honorar somit auf CHF 2550.– und die 3 % Kleinspesenpauschale auf CHF