Hinsichtlich der Verfahrenssistierung mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 galt jedoch die Beschwerdegegnerin 1 als unterliegend, weshalb sie keinen Anspruch auf die in diesem Zusammenhang angefallenen Parteikosten hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mehrwertsteuerpflichtig ist27 und sie somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.28