mit Art. 4 Abs. 2 GebV26). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beurteilung der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beschwerde auf CHF 1000.– festgelegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Auf die möglichen Kostenfolgen wurde insbesondere auch die Beschwerdeführerin 2 mit Verfügung vom 29. April 2021 aufmerksam gemacht.