c) Schliesslich steht auch der im Vergleich zum heutigen Betrieb höhere Stromverbrauch einer Bewilligungsfähigkeit des Umbaus der Mobilfunkanlage nicht entgegen. Die in der Energiegesetzgebung festgelegten Ziele vermögen ein Bauvorhaben nicht zu verhindern, zumal im vorliegenden Fall dank des Bauvorhabens eine deutlich bessere Mobilfunkabdeckung erreicht werden kann. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen erweisen sich somit insgesamt als unbegründet. Für die Aufnahme der von den Beschwerdeführenden verlangten Auflagen in den Entscheid besteht keine Grundlage. Die Beschwerde wäre demzufolge abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.