Dies ist nicht zu bemängeln, sondern trägt dem Vorsorgeprinzip zusätzlich Rechnung. Da bei allen umliegenden OMEN23 bei dieser Berechnung der Anlagegrenzwert von 5 V/m24 deutlich eingehalten ist, verletzt die erteilte Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage das Vorsorgeprinzip nicht. Es ist mit keinen gesundheitlichen Auswirkungen zu rechnen, die es rechtfertigten, die Baubewilligung zu verweigern. Hinzu kommt, dass gemäss dem heutigen Stand der Technik auch 5G-Si- gnale gemessen und Abnahmemessungen auch bei adaptiven Antennen durchgeführt werden können.25