Bei einem Alternativstandort innerhalb der Bauzone könnte die Versorgung deutlich weniger verbessert werden als beim vorgesehenen Standort. Schliesslich wäre mit der Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen, denn der bestehende Antennenmast würde sowohl von der Beschwerdegegnerin 2 als auch der Kantonspolizei im bisherigen Umfang weiter genutzt und es käme mindestens eine weitere, im Baugebiet liegende Anlage der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hinzu. Die Umnutzung der bestehenden Antennenanlage kann insgesamt betrachtet daher als standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG anerkannt werden.