Somit wird weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen, noch findet eine weitergehende Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Mit der Umnutzung der bestehenden Mobilfunkanlage wird das Orts- und Landschaftsbild kaum zusätzlich belastet. Hinzu kommt, dass die Mobilfunkanlage auch Nichtbaugebiet versorgt und die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort anschaulich dargestellt hat, dass die Versorgungssituation in Habkern und dem umliegenden Gebiet schlecht ist. Bei einem Alternativstandort innerhalb der Bauzone könnte die Versorgung deutlich weniger verbessert werden als beim vorgesehenen Standort.