Mit dieser Konzentration auf einen Mast wird der Vorgabe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze, wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, bestmöglich Rechnung getragen.18 An der Grundkonstruktion des Antennenmasts wird durch das Bauvorhaben nichts verändert: Die Höhe des Antennenmasts bleibt gleich und die Ausladung der bestehenden Antenne wird kaum vergrössert. Somit wird weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen, noch findet eine weitergehende Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt.