2. Materiell unbegründete Beschwerde a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerenden wäre überdies unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre. Das Bauvorhaben sieht vor, dass eine bereits heute bestehende Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin 2 zukünftig von den beiden Beschwerdegegnerinnen und neu auch für 5G Funkdienste verwendet werden soll. Zudem wird die Mobilfunkanlage auch von der Kantonspolizei genutzt. Mit dieser Konzentration auf einen Mast wird der Vorgabe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze, wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, bestmöglich Rechnung getragen.18