e) Zum Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache, hatte der Beschwerdeführer 1 somit noch Wohnsitz in Habkern und war daher zur Einspracheerhebung befugt. Die Beschwerdebefugnis als Prozessvoraussetzung muss jedoch im Entscheidzeitpunkt (noch) gegeben sein, d.h. das Rechtsschutzinteresse muss in diesem Zeitpunkt aktuell sein, so dass ein Erfolg der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen brächte.17 Aktuell fehlt dem Beschwerdeführer 1 die Beschwerdebefugnis. Da diese Prozessvoraussetzung folglich im Entscheidzeitpunkt nicht erfüllt ist, kann auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2020 auch soweit den Beschwerdeführer 1 betreffend nicht eingetreten werden.