Der Beschwerdeführer 1 ist bei seinen unregelmässigen Aufenthalten in Habkern vom Bauvorhaben deutlich weniger betroffen. Seine diesbezügliche Betroffenheit ist beispielsweise vergleichbar mit einem Touristen, dem die nötige Beziehungsnähe regelmässig fehlt.15 Auch alleine aus seiner Stellung als Mieter einer Wohnung im Einspracheperimeter ergibt sich keine besondere Beziehungsnähe.