d) Der Beschwerdeführer 1 wohnte zum Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache in der von ihm gemieteten Wohnung B.________ 382 und war bei der Einwohnergemeinde Habkern gemeldet. Per 13. August 2020 ist er nach Zürich weggezogen.12 Im vorinstanzlichen Verfahren machte er geltend, es handle sich dabei um einen temporären Wegzug, im Sommer 2022 werde er seinen Hauptwohnsitz wieder nach Habkern an dieselbe Adresse verlegen. Er verkehre unregelmässig an der Adresse B.________ 382 in Habkern.13 Im vorliegenden Verfahren erläutert er in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2023, er beabsichtige weiterhin, nach Abschluss seines Studiums nach Habkern zurückzukehren.