c) Der Beschwerdeführer 1 hat im vorinstanzlichen Verfahren am 18. Juli 2020 Einsprache erhoben5 und ist somit durch die angefochtene Baubewilligung formell beschwert. Ein Beschwerdeführer muss aber nicht nur am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sondern er muss durch den angefochtenen Entscheid zusätzlich besonders berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst b und c VRPG6). In Bausachen sind Personen dann zur Einsprache und damit auch zur Beschwerde befugt, wenn sie durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst.