Sie hat zudem nicht dargelegt, inwiefern sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben sollte und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die ihr eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verunmöglicht hätten – trotz entsprechender Rückfrage des Rechtsamts hat sich die Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Beschwerdelegitimation nicht geäussert. Mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin ist die Beschwerdeführerin 2 daher nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde kann soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend folglich nicht eingetreten werden.