b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Gemäss den Vorakten hat die Beschwerdeführerin 2 keine Einsprache erhoben und sich am vorinstanzlichen Verfahren folglich nicht beteiligt. Sie hat zudem nicht dargelegt, inwiefern sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben sollte und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die ihr eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verunmöglicht hätten – trotz entsprechender Rückfrage des Rechtsamts hat sich die Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Beschwerdelegitimation nicht geäussert.