Der Beschwerdeführer 1 legte mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 dar, dass weiterhin ein Mietverhältnis für die Wohnung B.________ 382 in Habkern bestehe. Er beabsichtige zudem weiterhin, nach Abschluss seines Studiums seinen Wohnsitz zurück nach Habkern zu verlegen, er wisse allerdings noch nicht, wann dies der Fall sein werde. Die Beschwerdeführerin 2 reichte keine Stellungnahme ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten