nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf und bat die Beschwerdeführenden mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhielten oder nicht. Stillschweigen gelte als Festhalten an der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 14. November 2023 bat das Rechtsamt die Beschwerdeführerenden, sich zu ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern, da sich die Beschwerdeführerin 2 am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt habe und der Beschwerdeführer 1 bei der Gemeinde Habkern nicht mehr gemeldet sei. Der Beschwerdeführer 1 legte mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 dar, dass weiterhin ein Mietverhältnis für die Wohnung B.______