Zudem würde die Anlage in Zukunft viermal mehr Strom benötigen als bisher und widerspreche damit der Energiegesetzgebung. Weiter habe die Vorinstanz die Einwirkungen von nichtionisierenden Strahlungen einzeln nicht aber deren Zusammenwirken beurteilt. Korrekte Abnahmemessungen seien ohnehin nicht möglich. Schliesslich wäre ein Standort im Dorf die beste Möglichkeit, um das Siedlungsgebiet mit 5G zu versorgen. Der vorgesehene Standort sei zwar für 4G, nicht aber für 5G geeignet. In seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer 1 zudem geltend, sehr viele andere Personen würden sich an der Beschwerde ebenfalls beteiligen.