9a Abs. 1b BauG besser ins Ortsbild integriert sei. Der Beschwerdeführer 1 rügt insbesondere, die bestehende Mobilfunkabdeckung sei genügend und entsprechend liege kein Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG vor. Die nichtionisierende Strahlung sei zudem gesundheitsschädigend und der Umbau der Antenne verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Im Zweifel sei gemäss Art. 3 Abs. 5 NISV auf eine Bewilligung zu verzichten. Zudem würde die Anlage in Zukunft viermal mehr Strom benötigen als bisher und widerspreche damit der Energiegesetzgebung.