2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 am 8. Dezember 2020 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 10. November 2020 und die Erteilung des Bauabschlags; ebenfalls sei die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, wonach sämtliche Bäume und Sträucher um die Anlage in ihrem Zustand zu belassen und nötigenfalls wiederherzustellen seien; zudem seien um die Anlage weitere Bepflanzungen vorzunehmen, so dass die Anlage u.a. nach Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 9a Abs. 1b BauG besser ins Ortsbild integriert sei.