Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/221 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. Januar 2024 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2024/57 vom 4. Juli 2024). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten (BGE 1C_459/2024 vom 09.09.2024). In der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide per Adresse Herrn C.________ und E.________ Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ H.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Baupolizeibehörde der Gemeinde Habkern, Gemeindeverwaltung, Im Holz 373, 3804 Habkern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 10. November 2020 (bbew 132/2020; Umbau Mobilfunkanlage) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 16. Juni 2020 (G.-Nr. 2020.DIJ.3915) 1/8 BVD 110/2020/221 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 reichten am 2. Juni 2020 bei der Gemeinde Habkern ein Baugesuch ein für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen HABK_23 und BE808-1 auf Parzelle Habkern Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Parzelle liegt ausserhalb der Bauzone. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer 1 Einsprache. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets. Das Regierungsstatthal- teramt Interlaken-Oberhasli bewilligte das Bauvorhaben mit Gesamtentscheid vom 10. November 2020. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 am 8. Dezember 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 10. November 2020 und die Erteilung des Bauabschlags; ebenfalls sei die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1 nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, wonach sämtliche Bäume und Sträucher um die Anlage in ihrem Zustand zu belassen und nötigenfalls wiederherzustellen seien; zudem seien um die Anlage wei- tere Bepflanzungen vorzunehmen, so dass die Anlage u.a. nach Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 9a Abs. 1b BauG besser ins Ortsbild integriert sei. Der Beschwerdeführer 1 rügt insbesondere, die bestehende Mobilfunkabdeckung sei genügend und entsprechend liege kein Grund für die Ertei- lung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG vor. Die nichtionisierende Strahlung sei zudem gesundheitsschädigend und der Umbau der Antenne verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Im Zweifel sei gemäss Art. 3 Abs. 5 NISV auf eine Bewilligung zu verzichten. Zudem würde die Anlage in Zukunft viermal mehr Strom benötigen als bisher und widerspreche damit der Energiegesetz- gebung. Weiter habe die Vorinstanz die Einwirkungen von nichtionisierenden Strahlungen einzeln nicht aber deren Zusammenwirken beurteilt. Korrekte Abnahmemessungen seien ohnehin nicht möglich. Schliesslich wäre ein Standort im Dorf die beste Möglichkeit, um das Siedlungsgebiet mit 5G zu versorgen. Der vorgesehene Standort sei zwar für 4G, nicht aber für 5G geeignet. In seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer 1 zudem geltend, sehr viele andere Personen würden sich an der Beschwerde ebenfalls beteiligen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 führte den Schriftenwech- sel durch und bat zusätzlich das Amt für Umwelt und Energie (AUE) um Einreichung einer Stel- lungnahme. Zudem wies das Rechtsamt ein Doppel der Beschwerdeschrift an den Beschwerde- führer 1 mit der Aufforderung zurück, diese dahingehend zu verbessern, als sie von den zusätzli- chen Beschwerdeführenden zu unterzeichnen sei. Am 7. Januar 2021 reichten die Beschwerde- führerin 2 sowie der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend Beschwerdeführende) eine von beiden un- terzeichnete und verbesserte Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 29. April 2021 teilte das Rechtsamt den Parteien mit, es beabsichtige, das Verfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts vorliege, in dem sich dieses zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste äussere. Die Parteien konnten zur beabsichtigten Sistierung Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 sistierte das Rechtsamt das Verfahren. Am 14. Februar 2023 erging der Entscheid BGer 1C_100/2021. In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste. Mit Verfügung vom 3. April 2023 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/8 BVD 110/2020/221 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf und bat die Beschwerdeführenden mitzu- teilen, ob sie an der Beschwerde festhielten oder nicht. Stillschweigen gelte als Festhalten an der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 14. No- vember 2023 bat das Rechtsamt die Beschwerdeführerenden, sich zu ihrer Beschwerdelegitima- tion zu äussern, da sich die Beschwerdeführerin 2 am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt habe und der Beschwerdeführer 1 bei der Gemeinde Habkern nicht mehr gemeldet sei. Der Be- schwerdeführer 1 legte mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 dar, dass weiterhin ein Mietverhältnis für die Wohnung B.________ 382 in Habkern bestehe. Er beabsichtige zudem weiterhin, nach Abschluss seines Studiums seinen Wohnsitz zurück nach Habkern zu verlegen, er wisse aller- dings noch nicht, wann dies der Fall sein werde. Die Beschwerdeführerin 2 reichte keine Stellung- nahme ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG3, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Be- urteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Gemäss den Vorakten hat die Beschwerdeführerin 2 keine Einsprache erhoben und sich am vorinstanzlichen Verfahren folglich nicht beteiligt. Sie hat zudem nicht dargelegt, in- wiefern sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben sollte und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die ihr eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verunmöglicht hätten – trotz ent- sprechender Rückfrage des Rechtsamts hat sich die Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Beschwerde- legitimation nicht geäussert. Mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin ist die Beschwerdeführerin 2 daher nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde kann soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend folglich nicht eingetreten werden. c) Der Beschwerdeführer 1 hat im vorinstanzlichen Verfahren am 18. Juli 2020 Einsprache erhoben5 und ist somit durch die angefochtene Baubewilligung formell beschwert. Ein Beschwer- deführer muss aber nicht nur am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sondern er muss durch den angefochtenen Entscheid zusätzlich besonders berührt sein und ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst b und c VRPG6). In Bausachen sind Personen dann zur Einsprache und damit auch zur Beschwerde befugt, wenn sie durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen be- troffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei Mobilfunkantennen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter «befindet», in welchem die 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Vorakten pag. 30 ff. 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 BVD 110/2020/221 konkrete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.7 Vorliegend beträgt die- ser Einspracheperimeter der Anlage 1756.43 m.8 Gemäss konstanter Rechtsprechung «befindet» sich eine Person im Einspracheperimeter, wenn sie in diesem Gebiet wohnt oder Grundeigentum besitzt.9 Nicht geklärt ist bisher die Frage, ob das Mieten einer Wohnung, die sich im Einsprache- perimeter befindet, ohne dass die Person die Wohnung selber bewohnt, ebenfalls dazu berechtigt, gegen ein Bauvorhaben Einsprache resp. Beschwerde zu erheben. Die materiellen Voraussetzungen für die Bejahung der Beschwerdelegitimation zielen darauf ab, eine Abgrenzung von der unzulässigen Popularbeschwerde vorzunehmen. Es ist eine spezifische Beziehungsnähe zwischen der Streitsache und der einsprache- resp. beschwerdeführenden Per- son erforderlich und die Betroffenheit muss eine beachtenswerte Intensität erreichen.10 Vor die- sem Hintergrund reicht zur Bejahung der Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation beispiels- weise nicht aus, dass der Arbeitsplatz, an welchem sich eine Person an 2.5 Tagen pro Woche aufhält, im Einspracheperimeter einer Mobilfunkantenne liegt; erforderlich ist ein ständiger Arbeits- platz, was eine Anwesenheit von mehr als 2.5 Tagen pro Woche erfordert.11 d) Der Beschwerdeführer 1 wohnte zum Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache in der von ihm gemieteten Wohnung B.________ 382 und war bei der Einwohnergemeinde Habkern gemeldet. Per 13. August 2020 ist er nach Zürich weggezogen.12 Im vorinstanzlichen Verfahren machte er geltend, es handle sich dabei um einen temporären Wegzug, im Sommer 2022 werde er seinen Hauptwohnsitz wieder nach Habkern an dieselbe Adresse verlegen. Er verkehre unregelmässig an der Adresse B.________ 382 in Habkern.13 Im vorliegenden Verfahren erläutert er in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2023, er beabsichtige weiterhin, nach Abschluss seines Studi- ums nach Habkern zurückzukehren. Wann dies der Fall sein werde, wisse er allerdings noch nicht. Das Mietverhältnis für die Wohnung B.________ 382 bestehe fort. Die Wohnung, die vom Beschwerdeführer 1 gemietet wird, liegt ca. 1110 m vom Bauvorhaben entfernt und damit innerhalb des Einspracheperimeters. Mietparteien, die ein Mietobjekt gleich- zeitig bewohnen, können geltend machen, dass ein Bauvorhaben ihre schutzwürdigen Interessen als Mietende beeinträchtigt. Dazu gehören insbesondere schädliche und lästige Einwirkungen.14 Sie gelten daher bei Baugesuchen für Mobilfunkanlagen als einsprache- und somit auch als be- schwerdeberechtigt. Der Beschwerdeführer 1 ist bei seinen unregelmässigen Aufenthalten in Hab- kern vom Bauvorhaben deutlich weniger betroffen. Seine diesbezügliche Betroffenheit ist bei- spielsweise vergleichbar mit einem Touristen, dem die nötige Beziehungsnähe regelmässig fehlt.15 Auch alleine aus seiner Stellung als Mieter einer Wohnung im Einspracheperimeter ergibt sich keine besondere Beziehungsnähe. Insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung zur Be- schwerdelegitimation von Personen, deren Arbeitsplatz im Einspracheperimeter liegt, kann das blosse Anmieten einer Wohnung, ohne darin Wohnsitz zu nehmen oder sich zumindest regelmäs- sig darin aufzuhalten, nicht ausreichen, um die Beschwerdelegitimation einer Person zu bejahen. Die Betroffenheit vom Bauvorhaben ist dafür zu wenig intensiv. Dies im Unterschied zur Grundei- gentümerschaft, der bereits infolge ihrer umfassenden Sachherrschaft eine besondere Stellung zukommt, da jeder Nachteil für das Grundstück notwendigerweise ihre Interessen berührt, wes- 7 BGE 128 II 168 E. 2. 8 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 19. März 2020 (Revision 1.32), Ziff. 6 und Zu- satzblatt 2 (pag. 6 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli) 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 17 10 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art.35–35c N. 16 11 BDE 110/2020/209 vom 12. September 2023, 1d. 12 Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli, pag. 109 13 Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli, pag. 118 14 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 19 15 Vgl. Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, Rn 23 4/8 BVD 110/2020/221 halb sie unabhängig davon, ob sie vor Ort Wohnsitz hat oder wie oft sie sich vor Ort aufhält, legitimiert ist.16 An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn der Beschwerdeführer 1 die Wohnung untervermieten sollte. In diesem Fall wäre in erster Linie die Untermieterschaft vom Bauvorhaben betroffen und der Beschwerdeführer 1 würde als Hauptmieter nur deren schutzwür- digen Interessen geltend machen. Folglich reicht das Anmieten einer Wohnung per se nicht aus, um eine eigene besondere Betroffenheit durch ein Bauvorhaben begründen zu können. Schliess- lich reicht auch die Absicht nicht, in ungewisser Zukunft an einem Ort im Einspracheperimeter (erneut) Wohnsitz zu nehmen, um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können. e) Zum Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache, hatte der Beschwerdeführer 1 somit noch Wohnsitz in Habkern und war daher zur Einspracheerhebung befugt. Die Beschwerdebefugnis als Prozessvoraussetzung muss jedoch im Entscheidzeitpunkt (noch) gegeben sein, d.h. das Rechts- schutzinteresse muss in diesem Zeitpunkt aktuell sein, so dass ein Erfolg der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen brächte.17 Aktuell fehlt dem Beschwerdeführer 1 die Beschwerdebefugnis. Da diese Prozessvoraussetzung folglich im Entscheidzeitpunkt nicht erfüllt ist, kann auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2020 auch soweit den Beschwerdeführer 1 be- treffend nicht eingetreten werden. 2. Materiell unbegründete Beschwerde a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerenden wäre überdies unbegründet, wenn darauf ein- zutreten wäre. Das Bauvorhaben sieht vor, dass eine bereits heute bestehende Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin 2 zukünftig von den beiden Beschwerdegegnerinnen und neu auch für 5G Funkdienste verwendet werden soll. Zudem wird die Mobilfunkanlage auch von der Kantons- polizei genutzt. Mit dieser Konzentration auf einen Mast wird der Vorgabe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze, wenn mög- lich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, bestmöglich Rechnung getragen.18 An der Grundkonstruktion des Antennenmasts wird durch das Bauvorhaben nichts verändert: Die Höhe des Antennenmasts bleibt gleich und die Ausladung der bestehenden Antenne wird kaum vergrössert. Somit wird weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen, noch fin- det eine weitergehende Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Mit der Umnutzung der bestehenden Mobilfunkanlage wird das Orts- und Landschaftsbild kaum zusätzlich belastet. Hinzu kommt, dass die Mobilfunkanlage auch Nichtbaugebiet versorgt und die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort anschaulich dargestellt hat, dass die Versorgungssituation in Habkern und dem umliegenden Gebiet schlecht ist. Bei einem Alternativstandort innerhalb der Bauzone könnte die Versorgung deutlich weniger verbessert werden als beim vorgesehenen Standort. Schliesslich wäre mit der Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen, denn der bestehende Antennenmast würde sowohl von der Beschwerdegegne- rin 2 als auch der Kantonspolizei im bisherigen Umfang weiter genutzt und es käme mindestens eine weitere, im Baugebiet liegende Anlage der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hinzu. Die Um- nutzung der bestehenden Antennenanlage kann insgesamt betrachtet daher als standortgebun- den im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG anerkannt werden. Der Erteilung einer Ausnahmebewilligung stehen zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. Das AGR hat die Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes zu Recht erteilt. b) Das Bundesgericht hat sich im Leiturteil BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 ausführ- lich mit dem Vorsorgeprinzip in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung und insbesondere mit 16 Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, Rn 20 f. 17 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 4a 18 Merksätze zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung, BRP/ARE Juni 1998 / Juli 2000 / Dezember 2004 5/8 BVD 110/2020/221 den Anlagegrenzwerten auseinandergesetzt.19 Das Gericht erläuterte, nach dem heutigen Wis- sensstand entspreche die durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte erfolgende Emissions- begrenzung dem Vorsorgeprinzip.20 Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gesundheitsgefährdung untätig geblieben wären. Ebenso wenig müsse diesen Behörden vorgeworfen werden, sie hätten es unter- lassen, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Folglich seien die geltenden lmmissions- und Anlagegrenzwerte der NISV21 auch auf adaptive Antennen anzu- wenden.22 Die Berechnung der elektrischen Feldstärke erfolgt im vorliegenden Fall anhand der «Worst-Case» Beurteilung. Das heisst, es wird wie auch bei konventionellen Antennen kein Korrekturfaktor an- gewendet. Diese Berechnungsmethode bedeutet konkret, dass die adaptiven Antennen im Ver- gleich zu konventionellen Antennen eher strenger beurteilt werden und die tatsächliche Strahlung in der Umgebung der Anlage insgesamt zu hoch eingeschätzt wird. Dies ist nicht zu bemängeln, sondern trägt dem Vorsorgeprinzip zusätzlich Rechnung. Da bei allen umliegenden OMEN23 bei dieser Berechnung der Anlagegrenzwert von 5 V/m24 deutlich eingehalten ist, verletzt die erteilte Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage das Vorsorgeprinzip nicht. Es ist mit keinen gesundheitlichen Auswirkungen zu rechnen, die es rechtfertigten, die Baubewilli- gung zu verweigern. Hinzu kommt, dass gemäss dem heutigen Stand der Technik auch 5G-Si- gnale gemessen und Abnahmemessungen auch bei adaptiven Antennen durchgeführt werden können.25 Allfällige Grenzwertüberschreitungen könnten somit festgestellt und im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens behoben werden, wobei hier aufgrund der deutlichen Unterschreitung des Anlagegrenzwerts keine Abnahmemessungen erforderlich und daher auch nicht vorgesehen sind. c) Schliesslich steht auch der im Vergleich zum heutigen Betrieb höhere Stromverbrauch einer Bewilligungsfähigkeit des Umbaus der Mobilfunkanlage nicht entgegen. Die in der Energiegesetz- gebung festgelegten Ziele vermögen ein Bauvorhaben nicht zu verhindern, zumal im vorliegenden Fall dank des Bauvorhabens eine deutlich bessere Mobilfunkabdeckung erreicht werden kann. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen erweisen sich somit insgesamt als un- begründet. Für die Aufnahme der von den Beschwerdeführenden verlangten Auflagen in den Ent- scheid besteht keine Grundlage. Die Beschwerde wäre demzufolge abzuweisen, wenn darauf ein- getreten werden könnte. 3. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben da- her die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung 19 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3 - 5.7 20 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 und zahlreiche Hinweise auf neuere Studien und Artikel zu diesem Thema 21 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 22 BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 23 Orte mit empfindlicher Nutzung, vgl. Art. 3 Abs. 3 NISV 24 Vgl. Ziffer 64 Anhang 1 NISV 25 Vgl. insbesondere Ausführungen des AUE vom 19. Januar 2021 6/8 BVD 110/2020/221 mit Art. 4 Abs. 2 GebV26). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr ange- messen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwen- dung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beurteilung der von den Beschwerde- führenden eingereichten Beschwerde auf CHF 1000.– festgelegt. Die Beschwerdeführenden haf- ten solidarisch für den gesamten Betrag. Auf die möglichen Kostenfolgen wurde insbesondere auch die Beschwerdeführerin 2 mit Verfügung vom 29. April 2021 aufmerksam gemacht. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wett- schlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben daher der Beschwerdegeg- nerin 1 grundsätzlich deren Parteikosten zu ersetzen. Hinsichtlich der Verfahrenssistierung mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 galt jedoch die Beschwerdegegnerin 1 als unterliegend, weshalb sie keinen Anspruch auf die in diesem Zusammenhang angefallenen Parteikosten hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mehrwertsteuerpflichtig ist27 und sie somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehr- wertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist des- halb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.28 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin 1 beläuft sich auf CHF 3660.7029 (Honorar CHF 3300.–, 3 % Kleinspesenpauschale CHF 99.–, Mehrwertsteuer CHF 261.70). Gemäss Kostennote belief sich der Aufwand für die Stellungnahme betreffend Sis- tierung auf 2.5 Stunden. Für das Beschwerdeverfahren exklusiv dem im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2021 angefallenen Aufwand beläuft sich das Honorar somit auf CHF 2550.– und die 3 % Kleinspesenpauschale auf CHF 76.50. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten von CHF 2626.50.– (inkl. Auslagen, exkl. Mehr- wertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin 2 war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine se- parate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 Parteikosten im Betrag von CHF 2626.50 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 27 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 28 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6 29 Beim Betrag von CHF 3360.70 handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der ohne weiteres korrigiert werden kann. 7/8 BVD 110/2020/221 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - H.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, per Mail - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Baupolizeibehörde der Gemeinde Habkern, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8