34 RPV zu prüfen. Auf die von der Beschwerdegegnerschaft beantragte Befragung ("Auskunft der Beschwerdegegner") konnte schliesslich verzichtet werden, waren von diesem Beweismittel doch keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Die angefochtene Baubewilligung und die Verfügung des AGR sind aufzuheben und dem Vorhaben ist in Gutheissung der Beschwerde der Bauabschlag zu erteilen. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21).