i) Insgesamt steht fest, dass die Beschwerdegegnerschaft mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit derzeit kein massgebendes Einkommen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung generiert. Beim ihrem Betrieb handelt es sich daher um eine Freizeitlandwirtschaft. Eine innere Aufstockung nach Art. 16a Abs. 2 RPG ist daher nicht zulässig, weshalb der ersuchte Folientunnel nicht bewilligt werden kann. Da eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 2 RPG (wie auch nach Art. 16a Abs. 1 RPG) bereits an dieser Grundvoraussetzung scheitert, erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen nach Art. 16a RPG und Art. 34 RPV zu prüfen.