Die Beschwerdegegnerschaft hat im Businessplan 2020-2021 (Stand 14.07.2020) auch die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2021 prognostiziert. Diese Angaben sind – wie ausgeführt (E. 4f) – nicht relevant, müssen doch die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Hauptoder Nebenerwerbsbetrieb in der Gegenwart erfüllt sein, damit eine Aufstockung bewilligt werden kann. Trotzdem ist festzuhalten, dass es aufgrund der Unterlagen auch im Jahr 2021 fraglich ist, ob die Grenze von der Freizeitlandwirtschaft zum landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb überschritten wird: Aus dem Betriebskonzept vom 1. Mai 2020 ergibt sich,