Auch im Jahr 2020 kann die Beschwerdegegnerschaft damit aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit kein bedeutsames Einkommen und damit keinen massgebenden Beitrag an die Existenzsicherung generieren. Vielmehr hat als Haupteinnahmequelle – neben der ausserlandwirtschaftlichen Berufstätigkeit der Beschwerdegegnerschaft – weiterhin die Vermietung der beiden Wohnungen zu gelten (im Jahr 2020 gemäss Angaben im Businessplan 2020-2021: Fr. 29'129.00).