Diesem landwirtschaftlichen Ertrag von insgesamt Fr. 13'623.00 steht ein Aufwand (ohne Berücksichtigung des Aufwands Wiederverkauf) von Fr. 21'551.00 gegenüber, womit ein Defizit resultiert. Berücksichtigt man den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft folgend auf der Aufwandseite den einmaligen Aufwand für einen Kühler von Fr. 8'850.00 nicht, so resultiert aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerschaft ein Jahresgewinn von Fr. 992.00. Auch im Jahr 2020 kann die Beschwerdegegnerschaft damit aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit kein bedeutsames Einkommen und damit keinen massgebenden Beitrag an die Existenzsicherung generieren.