Im Vergleich zu den Einnahmen, welche die Beschwerdegegnerschaft 2019 aus der Vermietung der beiden Wohnungen erzielte (Fr. 34'829.00)20 wird vielmehr deutlich, dass die Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung lediglich einen untergeordneten Beitrag darstellten. Der Ansicht des LANAT in der Stellungnahme vom 27. März 2020, wonach es sich bereits im Zeitpunkt des Baugesuchs um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, kann daher nicht gefolgt werden.