Damit resultiert ein Jahresgewinn von lediglich Fr. 388.00. Selbst wenn – entgegen dem Ausgeführten – der Ertrag aus den Privatbezügen zu berücksichtigen wäre, würde damit ein Jahresgewinn von Fr. 2'643.00 resultieren. Damit kann im Jahr 2019 nicht von einem ins Gewicht fallenden Erwerbseinkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Im Vergleich zu den Einnahmen, welche die Beschwerdegegnerschaft 2019 aus der Vermietung der beiden Wohnungen erzielte (Fr. 34'829.00)20 wird vielmehr deutlich, dass die Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung lediglich einen untergeordneten Beitrag darstellten.