Damit ist auch gesagt, dass bei dieser Abgrenzung Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktion des betreffenden Betriebs stehen, nicht von Bedeutung sein können. In den von der Beschwerdegegnerschaft im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens gelieferten Zahlen haben daher insbesondere die Einnahmen aus der Dauervermietung einer Wohnung sowie der Vermietung einer Ferienwohnung unberücksichtigt zu bleiben, haben diese doch nichts mit der eigentlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu tun.