h) Gestützt auf die Ausführungen unter E. 4e ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr und in erster Linie von Bedeutung, ob mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit (hier dem Garten- und Gemüsebau sowie der Tierhaltung) ein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen generiert werden kann und es sich damit bei dieser Tätigkeit um einen auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang handelt. Damit ist auch gesagt, dass bei dieser Abgrenzung Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktion des betreffenden Betriebs stehen, nicht von Bedeutung sein können.