Diese Grenzen dürfte der Betrieb der Beschwerdegegnerschaft mit der umschriebenen Grösse und den geschätzten Arbeitsstunden pro Jahr zwar erreicht haben. Allerdings befindet sich der Betrieb noch in einer Grössenordnung, bei welcher ein hobbymässiges Betreiben möglich und damit eine Freizeitlandwirtschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Wie erwähnt bedeutet sodann auch ein beträchtlicher zeitlicher Aufwand gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend, dass eine berufliche Tätigkeit vorliegt. Die Grösse und die eingesetzten Arbeitsstunden sind damit nicht ausschlaggebend für die umstrittene Beurteilung.