Die Anerkennung als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Freizeit- oder ein Neben- /Haupterwerbsbetrieb vorliegt, nicht von Bedeutung. Das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb gelten dagegen als Indizien für einen Freizeitlandwirtschaftsbetrieb (vgl. E. 4e). Diese Grenzen dürfte der Betrieb der Beschwerdegegnerschaft mit der umschriebenen Grösse und den geschätzten Arbeitsstunden pro Jahr zwar erreicht haben.