Selbst wenn ein Anbau schon stattfindet, ändert dies jedoch nichts an der Grundvoraussetzung, dass eine Baute als innere Aufstockung nur bewilligt werden kann, wenn die Schwelle der Freizeitlandwirtschaft überschritten ist und damit schon ein landwirtschaftlicher Haupt- oder Nebenbetrieb vorhanden ist. Entsprechend erweist sich der Schluss des LANAT als falsch, wonach das Vorhaben gestützt auf Art. 16a RPG bewilligt werden kann, da der Betrieb nach Umsetzung der Ausbaupläne gemäss Betriebskonzept vom 22. Juni 2106 (Fachbericht vom 28. Juni 2019) bzw. nach Abschluss der Ausbauphase (Stellungnahme vom 29. Mai 2020) die Schwelle der Freizeitlandwirtschaft überschreite.