f) Massgebend ist die aktuelle Situation und nicht Zukunftsszenarien. So muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein landwirtschaftlicher Betrieb bereits existent sein, damit dieser gestützt auf Art. 16a Abs. 2 RPG aufgestockt werden könnte. Befindet sich ein solcher Landwirtschaftsbetrieb erst im Aufbau, so ist Art. 16a Abs. 2 RPG nicht anwendbar.17 Hat der Betrieb der Beschwerdegegnerschaft mit anderen Worten die Grenze von der Freizeitlandwirtschaft zum landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb noch nicht überschritten, so kann der Folientunnel gestützt auf Art. 16a Abs. 2 RPG nicht bewilligt werden.