Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt weder ein erwirtschaftetes Jahreseinkommen von bis zu Fr. 7'000.00 noch ein Einkommen von monatlich Fr. 800.00 ein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen dar.12 Nicht allein ausschlaggebend für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist der Arbeits- bzw. Zeitaufwand. Der zeitliche Aufwand für Freizeitbeschäftigungen kann durchaus beträchtlich sein, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt.13 Auch ist nicht allein entscheidend, ob ein Betrieb Direktzahlungen erhält.