unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang.11 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt weder ein erwirtschaftetes Jahreseinkommen von bis zu Fr. 7'000.00 noch ein Einkommen von monatlich Fr. 800.00 ein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen dar.12 Nicht allein ausschlaggebend für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist der Arbeits- bzw. Zeitaufwand.