Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2020 aus, die Zahlen der Jahresrechnung 2019 würden bestätigen, dass es sich vorliegend um Freizeitlandwirtschaft handle, welche weder im heute massgebenden Zeitpunkt noch in Zukunft eine existenzsichernde Funktion haben könne. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt einerseits durch den Schreinereibetrieb und andererseits durch die Vermietung der Wohnung und der Ferienwohnung bestreiten würden. Nicht entscheidend sei, ob ein hoher Arbeitsaufwand geltend gemacht werde und ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Direktzahlungen bestehe.